
Es bedarf der ÜBERSPITZUNG die ÜBERSCHREITUNG DES IM DEUTSCHEN MÖGLICHEN in seiner LÄCHERLICHKEIT UND ZUGLEICH GEFÄHRLICHKEIT zu veranschaulichen. JURISTEN SIND SICH EINIG: „‚HETZJAGD‘ SEI JURISTISCH NICHT DEFINIERT“ – Nun wird klar, wie leicht sich die ALLTÄGLICHEN VERBRECHEN DES DRITTEN REICHES „JURISTISCH NICHT-VERWIRKLICHEN“ ließen: Sie waren „NICHT ALS STRAFBESTAND DEKLARIERT“. Was hat dies mit KITAS UND „HOHEITSBETRIEBEN“ zu tun? Nun beginnend ist festzustellen: „Am Anfang einer Erörterung sprachenrechtlicher Regelungen steht die Frage, ob das positive Recht sprachliches Leben überhaupt ordnen kann. Im Verhältnis zur Sprache an sich ist das Recht untergeordnet.“ (Zitat: Marie-Theres Tinnefeld, Der Schutz der Sprache als verfassungsrechtliche Aufgabe und die Form ihrer Verwirklichung in Art. 3, Abs. 3 GG – Zitat: Cyril Hegnauer)
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