
von Peter M. Huber
›Checks and balances‹ ergeben sich mit Blick auf die unionale Gerichtsbarkeit weniger aus der (theoretischen) Möglichkeit einer Vertragsänderung (Art. 48 EUV) oder den kaum weniger theoretischen Chancen von Europäischer Kommission, Rat und Europäischem Parlament, eine missliebige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu korrigieren, denn aus der – gegebenenfalls auch streitigen – Kooperation im Verfassungsgerichtsverbund. Weil das »letzte Wort« dabei definitionsgemäß in der Schwebe bleibt, kann der Gerichtshof die Position der Verfassungs- und Höchstgerichte der Mitgliedstaaten nicht systematisch ignorieren, wenn er seine Autorität und deren Folgebereitschaft nicht riskieren will. Vor allem wenn mehrere Verfassungs- und Höchstgerichte unionsrechtliche Rechtsprechungslinien entwickeln, die letztlich auf den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und nicht auf dem Postulat einer imaginären Autonomie gründen, kann dies die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht unberührt lassen.
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