
von Ronny Studier
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Vollzitat nach RedR: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist. Rechtsstand: 25. März 2020 Inhalt: Erster Teil - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit Abschnitt I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation Abschnitt II - Amtshilfe Abschnitt III - Europäische Verwaltungszusammenarbeit Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Abschnitt I - Verfahrensgrundsätze Abschnitt II - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung Abschnitt III - Amtliche Beglaubigung Dritter Teil - Verwaltungsakt Abschnitt I - Zustandekommen des Verwaltungsakts Abschnitt II - Bestandskraft des Verwaltungsakts Abschnitt III - Einfluß des Verwaltungsakts auf Verjährung und Erlöschen Vierter Teil - Öffentlich-rechtlicher Vertrag Fünfter Teil - Besondere Verfahrensarten Abschnitt I - Förmliches Verwaltungsverfahren Abschnitt Ia - Verfahren über eine einheitliche Stelle Abschnitt II - Planfeststellungsverfahren Abschnitt III - Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung Sechster Teil - Rechtsbehelfsverfahren Siebter Teil - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse Abschnitt I - Ehrenamtliche Tätigkeit Abschnitt II - Ausschüsse Achter Teil - Schlußvorschriften
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