
von Ronny Studier
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung (Landeswahlgesetz – LWG) Vollzitat nach RedR: Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist. Rechtsstand: 24. Juli 2019 Inhalt: Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen Kapitel 1 - Stimmrecht Kapitel 2 - Räumliche Gliederung und Wahlorgane Kapitel 3 - Durchführung der Abstimmung Zweiter Teil - Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl Kapitel 1 - Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten Kapitel 2 - Wahlvorschläge Kapitel 3 - Abstimmung Kapitel 4 - Feststellung des Wahlergebnisses Kapitel 5 - Wahlprüfung Kapitel 6 - Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft Kapitel 7 - Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen Dritter Teil - Besondere Bestimmungen über Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragung Abschnitt I - Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes Kapitel 1 - Volksbegehren Kapitel 2 - Volksentscheid Abschnitt II - Die Abberufung des Landtags durch das Volk Abschnitt III - Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung Abschnitt IV - Volksbefragung Vierter Teil - Schlussbestimmungen Anlage zu Art. 5 Abs. 4
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