
von Ronny Studier
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) Vollzitat nach RedR: Bayerisches Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 674) geändert worden ist. Rechtsstand: 23. Dezember 2020 Inhalt: Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt - Bayerische Landeszentrale für neue Medien Dritter Abschnitt - Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Genehmigung von Rundfunkprogrammen Vierter Abschnitt - Pilotprojekte, Betriebsversuche Fünfter Abschnitt - Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten Sechster Abschnitt - Kabelanlagen Siebter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen
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